Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich
Diese Bedingungen finden Anwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
I. Allgemeines
1. Für die Art und den Umfang von Lieferungen und Leistungen ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers – PROWERB GmbH – maßgebend.
2. Für jeden mit uns abgeschlossenen Arbeits- und Leistungsvertrag gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. Die Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nicht Vertragsbestandteil, Stillschweigen unsererseits gegenüber Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht als Zustimmung.
Diese Geschäftsbedingungen gelten bei wiederholten Geschäftsbeziehungen auch ohne direkte Bezugnahme für künftige Geschäfte. Sie stehen dem Auftraggeber in ihrer aktuellen Fassung auch unter www.prowerb.de zur Verfügung.
3. Alle im Widerspruch zu diesen allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen stehenden Bedingungen des Auftraggebers sowie mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn wir uns schriftlich damit einverstanden erklärt haben. Vereinbarte Abweichungen gelten nicht für zukünftige Aufträge.
4. Nachträgliche Änderungen die auf Grund unvollständiger Unterlagen, Angaben oder Messungen des Auftraggebers oder Drittpersonen entstehen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
5. Die Löhne sind auf Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39,5 Stunden kalkuliert. Anfallende Über-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsstunden werden gesondert abgerechnet.
6. Die Beachtung der Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften obliegt dem Auftraggeber.
II. Elektronischer Datenaustausch
1. Die Vertragsparteien sind berechtigt auch auf elektronischem Wege Erklärungen und Mitteilungen zu erstellen, zu übermitteln und auszutauschen. Die übermittelnde Partei muss erkennbar sein. Sie trägt die Gefahr für den Verlust und die Richtigkeit der übermittelten Daten.
2. Sofern zur Verbindung beider Datensysteme eine gemeinsame EDV-Schnittstelle durch den Auftragnehmer einzurichten ist, erhält dieser die hierfür notwendigen Aufwendungen vom Auftraggeber erstattet. Jede Partei ist verpflichtet, die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durchzuführen, um den elektronischen Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie der Veränderung, dem Verlust oder der Zerstörung elektronisch übermittelter Daten vorzubeugen.
3. Für den Empfang von Informationen, Erklärungen und Anfragen für die Vertragsabwicklung bestimmt jede Partei eine oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und Kontaktadressen der anderen Partei mit. Ist eine Kontaktperson nicht bestimmt, so gilt diejenige Person als Kontaktperson, die den Vertrag abgeschlossen hat.
4. Elektronisch oder digital erstellte Urkunden stehen schriftlichen Urkunden gleich.
III. Vertraulichkeit
1. Jede Partei ist verpflichtet, alle nicht öffentlich zugänglichen Daten und Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den vorgesehenen Zweck zu verwenden. Daten und Informationen dürfen nur an Dritte weitergeleitet werden, sofern sie im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages benötigt werden. Für die Vertraulichkeit elektronischer Daten und Informationen gelten die gleichen Grundsätze.
2. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit sind Daten und Informationen, die Dritten, insbesondere Behörden aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen anzugeben sind.
IV. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Ausführung notwendigen Gegenstände Informationen und Rechte zur Verfügung zu stellen und etwaige Mitwirkungshandlungen zu leisten, insbesondere Produkte und Materialien zu stellen, den Auftragnehmer über spezifische Besonderheiten der Güter und Verfahren und damit verbundene gesetzliche, behördliche oder berufsgenossenschaftliche Auflagen zu informieren.
2. Diese Vorleistungen und Mitwirkungshandlungen sind rechtzeitig und vollständig zu erbringen.
V. Vertragsanpassung
1. Vereinbarungen über Preise und Leistungen beziehen sich nur auf die namentlich aufgeführten Leistungen und auf ein im Wesentlichen unverändertes Güter-, Auftragsaufkommen oder Mengengerüst. Sie setzen zum einen unveränderte Datenverarbeitungsanforderungen, Qualitätsvereinbarungen und Verfahrensanweisungen und zum anderen unveränderte Energie- und Personalkosten sowie öffentliche Abgaben voraus.
2. Ändern sich die unter 1. beschriebenen Bedingungen, können beide Vertragsparteien Verhandlungen über eine Vertragsanpassung mit Wirkung ab dem Ersten des auf das Anpassungsbegehren folgenden Monats verlangen, es sei denn, die Veränderungen waren der Vertragspartei, die die Vertragsanpassung fordert, bei Vertragsabschluss bekannt. Die Vertragsanpassung hat sich an den nachzuweisenden Veränderungen zu orientieren.
VI. Preise
1. Die in unserem Angebot angegebenen Preise haben 6 Wochen ab Ausstellungsdatum Gültigkeit und verstehen sich ab Werk Kleve zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Unsere Preisermittlung setzt voraus, dass die gesamten angebotenen Leistungen zur Ausführung gelangen und eine ununterbrochene Produktion gewährleistet ist. Eine Bekanntgabe unserer Preise an Dritte ist unzulässig.
2. Die Preise beinhalten eine kostenlose Einlagerung der uns zur Bearbeitung überlassenen Waren und Materialien von 3 Tagen zum Produktionsbeginn. Langfristige Einlagerungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
3. Vorher nicht vereinbarte zusätzliche Arbeiten werden unter Zugrundelegung der tatsächlich angefallenen Lohn- und Maschinenstunden zu den Stundensätzen unseres Hauses berechnet.
VII. Zahlungen
1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist bei Lohn- und Dienstleistungsaufträgen unter Ausschluss von Aufrechnung und Zurückbehaltung sofort ohne jeden Abzug fällig und auf eines der angegebenen Bankkonten zu überweisen. Rediskontfähige Wechsel werden nur in Ausnahmefällen nach vorheriger Vereinbarung ebenso wie Schecks zahlungshalber angenommen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort zu zahlen, die Gewährung von Skonto ist ausgeschlossen.
Bei außerordentlichen Material-, Porto- und Frachtaufkommen ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
3. Wird die Rechnung nicht innerhalb der eingeräumten Frist bezahlt, so behält sich der Auftragnehmer vor, vom Tage der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der EZB zu berechnen.
4. Die nachhaltige Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen oder das
Bekanntwerden von Umständen, die ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers begründen, haben die sofortige Fälligkeit unserer Forderungen zur Folge.
Darüber hinaus sind wir in diesem Fall berechtigt, ausstehende Lieferungen und Leistungen von Vorauszahlungen oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
VIII. Lieferfristen
1. Wir sind bemüht, die in der Auftragsbestätigung angegebenen Fertigungs- und Lieferfristen einzuhalten, können hierfür aber keine Gewähr übernehmen. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständiges Geschäft.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Übereinstimmung über den Auftrag zwischen dem Auftraggeber und uns schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu stellenden Unterlagen oder Materialien voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht vereinbarungsgemäß erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
3. Werden wir in der Erfüllung der Lieferverpflichtung durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige unvorhersehbare Umstände gehindert, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist entsprechend. Die Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber nicht zur Annullierung des Auftrages. Ein Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen.
IX. Palettierung
1. Der Auftragnehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter führt über die in seinem Eigentum stehenden Paletten und Abdeckplatten für den Auftraggeber ein Palettenkonto.
Dieses gibt Auskunft über den Bestand an Paletten und seine Veränderungen. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch zur Abstimmung des Saldos einen Auszug des Palettenkontos.
Die Aufzeichnungen im Konto werden aufgrund von Versandbelegen geführt. Der Auftraggeber hat die jeweils empfangenen Paletten zu quittieren.
2. Bei jeder Lieferung von palettierter Ware hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zug um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat. Nicht oder beschädigt zurückgegebene Paletten werden in Rechnung gestellt.
X. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt
1. Dem Auftragnehmer steht wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen gegenüber dem Auftraggeber ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechtes zu untersagen, wenn er dem Auftragnehmer ein gleichwertiges Sicherungsmittel einräumt.
2. Die vom Auftragnehmer hergestellten und verarbeiteten Waren bleiben in seinem Eigentum, solange noch Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung gegen den Auftraggeber bestehen.
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang an Dritte weiter zu verkaufen. Der Auftraggeber tritt hiermit im Voraus die Kaufpreisforderung gegen den Dritten in Höhe des dem Auftragnehmer zustehenden Rechnungsbetrages ab. Er ist ermächtigt, die abgetretene Forderung solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht vertragsgemäß nachkommt.
4. Pfändungen und Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
XI. Gefahrenabsicherung
1. Für die uns zur Be- oder Verarbeitung bzw. Lagerung überlassenen Waren oder Materialien sichern wir eine sorgfältige Aufsicht und Pflege zu, setzen aber eine Versicherung gegen Bruch-, Hin- und Rücktransport, Diebstahl-, Sturm-, Leitungswasser- und Feuerschäden seitens des Auftraggebers voraus. Auf Wunsch des Auftraggebers kann eine solche Versicherung auch durch uns abgeschlossen werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2. Die uns überlassenen Waren und Materialien können hinsichtlich der Vollzähligkeit nur auf die Anzahl der gelieferten Paletten oder Gebinde geprüft werden. Beschädigungen oder Fehlmengen innerhalb der einzelnen Kartons werden bei Bekanntwerden – frühestens zum Zeitpunkt des Auspackens für die Verarbeitung – unserem Auftraggeber mitgeteilt. Festgestellte Beschädigungen und/oder Fehlmengen gehen nicht zu unseren Lasten. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Die Wahl des Transportmittels steht in unserem Ermessen.
3. Mit der Verladung der Ware auf eigene Fahrzeuge oder der Übergabe an einen Spediteur oder sonstigen Frachtführer geht die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs der Ware auf den Auftraggeber über.
Unsere Leistung gilt als abgenommen, wenn dem der Rechnung zugrundeliegenden Lieferschein nicht innerhalb von 8 Tagen schriftlich widersprochen wird.
4. Die Versandvorschriften werden vom Auftragnehmer beachtet, eine Haftung für die günstigste Versendungsart wird jedoch nicht übernommen.
XII. Freistellungsanspruch des Auftragnehmers
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter nach dem Produkthaftungsgesetz und anderer drittschützender Vorschriften freizustellen, es sei denn, der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich den Anspruch des Dritten herbeigeführt.
XIII. Gewährleistung, Haftung
1. Der Auftragnehmer gewährleistet eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit der von ihm hergestellten Gegenstände – bei Konfektionierungsaufträgen begrenzt auf die von ihm erbrachte Leistung – und verpflichtet sich, nach seinem Ermessen diese entweder unentgeltlich neu zu liefern oder auszubessern, wenn sie nachweisbar durch sein Verschulden unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt worden sind.
2. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf fremde Erzeugnisse. So haftet der Auftragnehmer nicht für Werkstoffmängel, die vor, während oder nach der Be- oder Verarbeitung festgestellt werden. Ebenso kommt er nicht auf für Schäden, welche aufgrund unvollständiger oder nicht exakter Angaben des Auftraggebers über die Eigenschaften und Beschaffenheit der zu verarbeitenden Materialien oder Fertigfabrikaten entstehen konnten. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden durch höhere Gewalt und alle durch den Auftragnehmer nicht zu beeinflussende Ereignisse.
3. Bei sonstigen berechtigten und von uns anerkannten Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung, Minderung oder Ersatzlieferung mängelfreier Ware verpflichtet. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers insbesondere Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Die Beseitigung von Mängeln wird abgelehnt, solange die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt ist.
XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Kleve.
2. Gerichtsstand ist Kleve.
XV. Wirksamkeit des Vertrages
1. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragspunkte berührt den Bestand des übrigen Vertragsinhaltes nicht.
Stand Juni 2011

